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   BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93   

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https://dejure.org/1994,10546
BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93 (https://dejure.org/1994,10546)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1994 - 1 D 78.93 (https://dejure.org/1994,10546)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - 1 D 78.93 (https://dejure.org/1994,10546)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90

    Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Die Dauer des Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt aber angesichts der Umstände des vorliegenden Falles noch nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. zur Rechtsprechung des Senats insbesondere Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>).
  • BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 33.90

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Die Dauer des Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt aber angesichts der Umstände des vorliegenden Falles noch nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. zur Rechtsprechung des Senats insbesondere Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>).
  • BVerwG, 12.07.1994 - 1 D 31.93

    Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 D 1.90

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst - Notwendigkeit der Entfernung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Die Dauer des Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt aber angesichts der Umstände des vorliegenden Falles noch nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. zur Rechtsprechung des Senats insbesondere Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>).
  • BVerwG, 27.10.1992 - 1 D 55.91

    Mehrfach verspäteteter Dienstantritt eines Beamten als fahrlässiger Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Nach diesem Grundsatz bedarf es einer schwereren Disziplinarmaßnahme, wenn die zuvor verhängte Maßnahme sich nicht als ausreichend erwiesen hat, den Beamten zu einem beanstandungsfreien Verhalten zu veranlassen, also die geringere Pflichtenmahnung versagt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 -).
  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 D 76.87

    Versetzung eines Bundesbahnassistenten in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93
    Zwar könnte für die Festsetzung einer längeren Laufzeit sprechen, daß nach der Pflichtenmahnung durch die mit Urteil des Senats vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 76.87 - verhängte Dienstgradherabsetzung nur etwas mehr als 2 1/2 Jahre bis zur erneuten Pflichtverletzung vergangen sind.
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Unter der Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO hat es der Senat im Fall eines sich aufgrund einer Degradierung im Eingangsamt seiner Laufbahn befindenden Beamten, der dem Dienst drei Wochen vorsätzlich und eine Woche fahrlässig ferngeblieben war, privatärztliche Bescheinigungen verspätet vorgelegt hatte und zur bahnärztlichen Untersuchung sowie zur Vorsprache bei der Dienststelle nicht erschienen war, bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung auf die Dauer von vier Jahren belassen (Urteil vom 6. Dezember 1994 BVerwG 1 D 78.93 ).
  • BVerwG, 13.01.1998 - 1 D 36.94

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs bei

    Nach diesem Grundsatz bedarf es einer schwereren Disziplinarmaßnahme, wenn die zuvor verhängte Maßnahme sich nicht als ausreichend erwiesen hat, den Beamten zu einem beanstandungsfreien Verhalten zu veranlassen, also die geringere Pflichtenmahnung versagt hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - BVerwG 1 D 78.93 -).
  • BVerwG, 17.09.1996 - 1 D 64.95

    Beamter des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der

    Zwar kann es nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten sein, eine schwerere Maßnahme auszusprechen, weil sich die zuvor verhängte Maßnahme als nicht ausreichend erwiesen hat, den Beamten zu beanstandungsfreiem Verhalten zu veranlassen (Urteil vom 6. Dezember 1994 - BVerwG 1 D 78.93 -).
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